Handreichung
14.04.2009

Beihilfekonforme Förderung des ÖPNV durch Aufgabenträger in NRW

Die Handreichung zeigt auf, wie seit 2009 eine EU-konforme Förderung des straßengebundenen ÖPNV in NRW möglich ist.

Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderung des ÖPNV-Gesetzes (ÖPNVG) NRW wurden die Förderung des ÖPNV pauschaliert, die Anzahl der Fördertöpfe reduziert und Aufgaben teilweise auf die Ebene der Zweckverbände übertragen. Die Zuständigkeit für die allgemeine Investitionsförderung im ÖPNV wurde ferner auf die Kooperationsräume übertragen.

Mit der vorliegenden Handreichung wurden daher Möglichkeiten aufgezeigt, wie seit 2009 eine EU-konforme Förderung des straßengebundenen ÖPNV in NRW möglich ist. Aufgrund der Pauschalierung können die Kommunen die zur Verfügung stehenden Mittel seither noch zielgerichteter zur Förderung des straßengebundenen ÖPNV einsetzen. Sie tragen die rechtliche, politische und vielfach auch wirtschaftliche Verantwortung für die Sicherstellung eines guten Angebots im öffentlichen Nahverkehr.

Entsprechend hat der Städtetag Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden sowie Vertretern des Verkehrsgewerbes und der Verbünde in Nordrhein-Westfalen unter Moderation des Ministeriums für Bauen und Verkehr aktiv an den Überlegungen der Handreichung mitgewirkt, wie die bisherige Fahrzeugförderung auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1370/2007 zum 3. Dezember 2009 und der schließlich zum 1.1.2013 erfolgten entsprechenden Novellierung des PBefG rechtssicher und beihilfekonform ausgestaltet werden kann.

Geklärt wird in der Handreichung insbesondere die Frage der Vereinbarkeit der unternehmensbezogenen Fördertatbestände: etwa der Fahrzeugförderung mit dem Beihilfeverbot gemäß Art. 87 des EG-Vertrags (EGV). Bei der Weiterleitung von Mitteln für die Fahrzeugförderung bzw. der früheren Aufgabenträgerpauschale und ab 2011 der Ausgleichsleistungen für die rabattierte Schüler- und Auszubildendenbeförderung an die Verkehrsunternehmen ist stets darauf zu achten, dass alle rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Das Fehlen auch nur einer Fördervoraussetzung könnte zur Unzulässigkeit der gesamten Förderung führen. Die Kommunen als Aufgabenträger sind daher gehalten, auf die Einhaltung der Beihilfebestimmungen zu achten.

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