Vorstand
20.03.2019

Belastungsausgleichsgesetz G 9

Beschluss des Vorstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen
  1. Der Vorstand begrüßt, dass das Land mit der Vorlage eines Belastungsausgleichsgesetzes G 9 seine Kostentragungspflicht anerkennt. Begrüßt wird ferner, dass der Gesetzentwurf hinsichtlich der Höhe des Belastungsausgleichs dem gutachterlich empfohlenen Schulträgeransatz folgt. Die Unterscheidung in investive Kosten und jährlich wiederkehrende Kosten erscheint sachgerecht.
     
  2. Der Vorstand kritisiert die fehlende Berücksichtigung von Abschreibungen bei den jährlich wiederkehrenden Kosten. Damit weicht das Land von der im Konsensgespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden erzielten Einigung ab. Die Einbeziehung von Abschreibungen ist gerechtfertigt, da die Bereitstellung von Schulgebäuden eine dauerhafte und auch nach Ende des Abschreibungszeitraums eine weiterhin zu erbringende Aufgabe der Kommunen darstellt. Der Verzicht auf Abschreibungen beim aktuellen Belastungsausgleichsgesetz G 9 erscheint nur im Falle einer verbindlichen Zusage des Landes bzw. der Landespolitik akzeptabel, innerhalb eines Jahres eine Klarstellung im KonnexAG zur Berücksichtigung von Abschreibungen vorzunehmen.