Vorstand
Grundsteuer – Differenzierende Hebesätze
Beschluss des Vorstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen
- Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in den erstinstanzlichen Urteilen vom 4. Dezember 2025 zur Hebesatzdifferenzierung entschieden, dass Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt. Der Vorstand stellt fest, dass eine weitere Anwendung dieses Landesgesetzes mit großen fiskalischen und administrativen Risiken für die Kommunen verbunden ist.
- Der Vorstand bekräftigt, dass die durch die Grundsteuerreform entstandenen ungerechtfertigten Mehrbelastungen für Wohngrundstücke korrigiert werden müssen. Dafür fordert er die Landesregierung auf, zügig eine rechtssichere Neuregelung zur Entlastung von Wohngrundstücken zu schaffen.
- Städte, die im Jahr 2025 im Vertrauen auf das Landesgesetz eine Hebesatzdifferenzierung eingeführt haben, dürfen nicht auf den daraus resultierenden Steuermindereinahmen sitzen bleiben. Der Vorstand fordert vom Land einen vollständigen Ausgleich aller etwaigen Mindereinnahmen der Kommunen für das Jahr 2025, die durch das missglückte Hebesatzgesetz entstehen.
- Zudem erwartet der Vorstand von der Landesregierung eine klare Aussage dazu, ob sie weiterhinter politisch hinter den differenzierten Hebesätzen steht und in welcher Form eine rechtssichere Hebesatzdifferenzierung möglich ist.
- Zudem muss das Land dann die fiskalischen Risiken und die möglichen Kosten für eine weitere Anwendung ab 2026 tragen. Eine Entlastung von Wohngrundstücken durch das bisherige Recht wird ab 2026 in vielen Städten nur so möglich sein.