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Vorstand 25.03.2026

Umsetzung des Gewalthilfegesetzes in NRW

Beschluss des Vorstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen

  1. Der Vorstand stellt fest, dass die Sicherstellungsverantwortung für das Gewalthilfesystem gemäß § 5 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 des GewHG ab dem 01. Januar 2027 beim Land Nordrhein-Westfalen liegt und untrennbar mit der entsprechenden Finanzierungsverantwortung verbunden ist. Die Städte erwarten daher eine zügige landesseitige Klarstellung, dass weder Aufgaben noch Finanzierungsverantwortung aus dem GewHG auf die kommunale Ebene übertragen werden.
     
  2. Der Vorstand lehnt die Trennung zwischen Sicherstellung und Finanzierung ab, weil sie faktisch zu einer Belastung der kommunalen Ebene führen würde.
     
  3. Der Vorstand fordert, dass im Rahmen der nach § 8 GewHG durchzuführenden Ausgangsanalyse, der Entwicklungsplanung und der Ausgestaltung des Finanzierungskonzeptes die systematische und flächendeckende Einbeziehung der Kommunen erfolgt, damit die Kosten des Gesamtsystems adäquat ermittelt werden. können. Auch hier muss der Grundsatz von Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit gelten.
     
  4. Der Vorstand erwartet, dass das geplante Ausführungsgesetz zum GewHG keine unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Mehrbelastungen für die Kommunen begründet. Landesseitige Strukturentscheidungen sind vollständig aus Landesmitteln zu finanzieren.