Der Einzelhandelserlass des Landes NRW aus dem Jahr 1996 ist in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden novelliert worden.
Die geänderten landesplanerischen Zielvorgaben (§ 24a LEPro), neue planungsrechtliche Instrumente des BauGB sowie die Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Thema Einzelhandel erforderten eine Anpassung des Erlasses. Mit dem neuen Erlass soll der Einzelhandel in den Innenstädten und Ortszentren gestärkt werden. Die Hinweise dienen der landeseinheitlichen Planung und bauordnungsrechtlichen Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Sie gehen vom geltenden Recht aus und berücksichtigen die einschlägige Rechtsprechung. Sie sind ausschließlich auf städtebauliche und raumordnerische Ziele, insbesondere auf die Sicherung einer ausreichenden und ausgewogenen Versorgung mit Gütern aller Bedarfsstufen i. S. der Daseinsvorsorge ausgerichtet und verfolgen nicht das Ziel, auf den Wettbewerb der unterschiedlichen Unternehmen und Betriebsformen des Handels Einfluss zu nehmen.
Access Keys: