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Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen (Baurechtliche Angelegenheiten)

Mit der 22. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) vom 9.5.2000 wurden im Bereich der Tarifstelle 2 (Baurechtliche Angelegenheiten) zum Teil Rahmengebührensätze eingeführt. Unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips (§ 3 GebG NRW) hat der Arbeitskreis "Bauaufsicht" des Städtetages Nordrhein-Westfalen Empfehlungen einer Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen erarbeitet. Hiermit soll eine Hilfestellung gegeben werden, anhand welcher Kriterien eine auch für die Bauherren nachvollziehbare Gebührenberechnung innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgen kann.

Anläßlich der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Neufassung der AVerwGebO hat der AK "Bauaufsicht" seine bisherigen Empfehlungen überarbeitet: Neben der EURO-Umstellung werden mit der Neufassung der AVerwGebO auch drei neue Rahmentarifstellen eingeführt, für die der AK unter den Ziffern XXI bis XXIII jetzt ebenfalls Empfehlungen erarbeitet hat.

Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen

Überarbeitete Empfehlungen des AK „Bauaufsicht“ des Städtetages NRW
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